|
Rechtlicher Hinweis
Tiere, die unter das
Washingtoner Artenschutzübereinkommen
EG-Artenschutzübereinkommen
Bundesnaturschutzgesetz
Bundesnaturschutzverordnung
und Bundeswildschutzverordnung
fallen, werden nur mit dem Nachweis des legitimen Erwerbs
präpariert,
soweit die gesetzlichen Ausnahmegründe vorliegen.
Ansonsten dürfen diese Arten nur für Forschungs-
und Lehrzwecke bearbeitet werden.
Die vom Aussterben bedrohten Tiere dürfen nur für Lehr- und
wissenschaftliche Zwecke präpariert werden,
sofern dafür eine Ausnahmegenehmigung vorliegt.
|